Heftige Regenfälle lassen den Wasserspiegel im Misch- wie auch im Regenwassersystem stark ansteigen.
Es droht der Rückstau, der allerdings auch durch Verstopfungen in den Kanälen hervorgerufen
werden kann.
Da sämtliche Kanalabzweigungen offen miteinander verbunden sind, verteilt sich beim Rückstau das
Wasser gleichmäßig in allen Kanälen und Räumen (Schächte), die es ungehindert
erreichen kann. Das Abwasser, das eigentlich zur Kläranlage fließen soll, staut sich auch im
Grundstücksleitungssystem. Dieser Rückstau kann zu Überschwemmungen in Kellern führen.
Nämlich dann, wenn die Räume Abflüsse haben, oder auf dem Grundstück Revisionsschächte
sind, die tiefer liegen als die Rückstauebene (Straßenoberkante), und wenn diese Verbindungen zum
Kanalnetz ungesichert sind.
Doch weder starke Niederschläge noch Kanalverstopfungen oder Kanaldefekte müssen dazu führen,
dass sich Kellerräume in Abwassergruben verwandeln.
Vom Rückstau bedrohte Häuser können geschützt werden. Sie müssen sogar! So bestimmt
es das Entwässerungsortsgesetz der Seestadt Bremerhaven. (EWOG).
Das EWOG beschreibt bei der Entwässerung von Flächen, Räumen oder Anlagen, die unterhalb der
von der Stadt bestimmten Rückstauebene liegen, eine automatisch arbeitende Hebeanlage vor. Anstelle
einer Hebeanlage ist eine Absperrvorrichtung gegen Rückstau (DIN 1997) nur zulässig, wenn die
Entwässerung des Grundstücks während eines Rückstaues hinreichend gesichert ist und
wenn sich ein Rückstau im Falle des Versagens einer Absperrvorrichtung nur unerheblich nachteilig auf
das Grundstück auswirken kann. Dieses gilt nicht, wenn von einem Rückstau Wohnräume, gewerblich
genutzte Räume oder Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter betroffen
werden können.
Die Stadt haftet nicht für die Rückstaufolgen. Sie ist von Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die
Freistellung zugunsten der Stadt ist als Grunddienstbarkeit oder anderweitig öffentlich rechtlich zu sichern.
Die genannten Einrichtungen sind auch entsprechend zu bedienen und regelmäßig zu warten.